1. Unterschreitung der Mindestvergütung
Im § 17 Abschnitt 1 des BBiG heißt es: „Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu zahlen“, dabei lag das Ermessen, was angemessen ist früher komplett beim Ausbildungsbetrieb. Leider führte dies oft zu krassem Lohn-Dumping. Aber am 01.01.2020 wurde dem ein Riegel vorgeschoben: Heute muss nach § 17 Abschnitt 2 im ersten Lehrjahr für außertarifliche* Ausbildungen eine Mindestvergütung von 620 Euro gezahlt werden (Stand 2023). Außerdem ist gesetzlich geregelt, dass das Ausbildungsgehalt pro Lehrjahr erhöht werden muss. Im zweiten Lehrjahr sind 18 Prozent mehr zu zahlen, im dritten Lehrjahr 35 Prozent und, wenn es ein viertes Lehrjahr gibt, 40 Prozent mehr. Wenn dein Betrieb versucht, das Mindestgehalt zu unterschreiten, ist dies rechtlich unzulässig. Ebenso ist es rechtlich unzulässig, wenn dein Arbeitgeber dir das Gehalt für den laufenden Monat nicht bis zum 30. / 31. auszahlt (BBiG §18) oder dir die Lohnfortzahlung bei Krankheitsausfall verweigert (BBiG § 19).
2. Probezeit über vier Monate
Eine Probezeit über vier Monate ist nach BBiG §20 nicht zulässig. In diesem Fall sollten bei dir die Alarmglocken klingeln. Im normalen Berufsleben ist eine Probezeit von drei bis sechs Monaten wiederum der Standard. Aber als Azubi gelten für dich dank des BBiG Sonderregeln.
3. Unterschreitung der Urlaubstage
Dir stehen gesetzlich mindestens 24 Werkstage beziehungsweise 20 Arbeitstage an Urlaub zu. Oder wenn du unter 18 Jahre alt bist, bis zu 30 Werktage beziehungsweise 25 Arbeitstage - dies hast du dem Jugendschutzgesetzt zu verdanken. Die Werktage gelten, wenn du eine Sechs-Tage-Woche hast, demzufolge regelmäßig von Montag bis Samstag arbeiten musst. In beiden Fällen läuft es insgesamt auf vier Wochen Urlaub im Jahr hinaus. Ein guter Ausbildungsbetrieb räumt dir allerdings mindestens drei bis vier Tage mehr ein.
4. Überstundenklausel
Bei Minderjährigen regelt das Jugendarbeitsschutzgesetzt § 8 die Handhabung von Überstunden. Aber wenn du volljährig bist, gilt für dich die Regelung im allgemeinen Arbeitszeitgesetzt (ArbZG). Laut diesem darf dein Arbeitstag vorübergehend auf zehn Stunden angehoben werden (ArbZG § 7). In einigen Fällen vereinbaren Unternehmen daher eine Überstundenklausel, wenn abzusehen ist, dass saisonal Mehrarbeit anfällt. Dies ist auch in Ordnung. Wichtig ist, dass festgehalten wird, wie Überstunden vergütet / abgegolten werden. Lass in deinem Ausbildungsvertrag festlegen, ob du die Überstunden ausgezahlt bekommst oder wann und in welchem Umfang du den Freizeitausgleich nehmen kannst. Im schlimmsten Fall sammelst du ansonsten Überstunden, die klammheimlich verjähren. Sowohl nach BBiG § 17 Abschnitt 7 als auch nach ArbZG § 7 muss dir dein Ausbildungsbetrieb Überstunden durch Geld oder Freizeitausgleich vergüten.
5. Zum Betreib nach beiden Berufsschultagen
Wenn du über 18 Jahre bist, kann dein Ausbildungsbetrieb von dir verlangen, dass du nach der Berufsschule in den Betrieb kommst. Außer die maximale Arbeitszeit von acht Stunden am Tag wird dadurch überschritten. Seit dem 01.01.2020 wird allerdings ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) als 8-Stunden-Tag auf die gesetzliche Arbeitszeit von 40 Stunden angerechnet (BBiG § 15 Abschnitt 2). Kurz gesagt: Nach deinem langen Berufsschultag hast du gesetzlich frei. Außerdem darf dein Arbeitgeber nicht verlangen, dass du vor der Berufsschule in den Betrieb kommst. Generell hat er dich für die Berufsschule freizustellen. Wenn dein Ausbildungsbetrieb im Vertrag etwas anderes festhalten will, ist dies unzulässig.
6. Verpflichtung beim Ausbildungsbetrieb zu bleiben
Dein Ausbildungsbetrieb kann dich nicht vertraglich dazu verpflichten, dass du nach abgeschlossener Berufsausbildung bleibst. Natürlich kann im gemeinsamen Einverständnis vertraglich festgehalten werden, dass dir eine Übernahme garantiert wird. Aber ob du dieses Angebot schlussendlich annimmst, bleibt dir überlassen. Dein Betrieb kann dich nicht rechtlich belangen, wenn du dich nach deiner Ausbildung für ein besseres Angebot entscheidest. Dies schließt mit ein, dass dir nicht verboten werden darf, deinen erlernten Beruf bei einem Konkurrenten auszuüben. Es darf lediglich die Schweigepflicht über das Ausbildungsverhältnis hinaus eingefordert werden.
*Für einige Ausbildungen gelten Tarifverträge, die durch die jeweilige Gewerkschaft regelmäßig neu ausgehandelt werden. Ein Tarifvertrag legt für alle betroffenen Personen eine klare Mindestvergütung samt Staffelung fest. Im Regelfall liegen Löhne, die nach Tarifverträgen gezahlt werden, weit über dem gesetzlichen Mindestlohn, werden also entsprechend in der Gesetzgebung ausgespart. In Krisenzeiten kann es jedoch zulässig sein, dass Tarife vereinbart werden, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.