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Ausbildungsvertrag

Wie heißt es so schön: Verträge sind zum Vertragen da. Mit einem wasserfesten Ausbildungsvertrag stellst du die Weichen für eine gute Ausbildungszeit. Wir verraten dir, worauf du bei einem Ausbildungsvertrag achten solltest.

Du hast eine Zusage für einen Ausbildungsplatz erhalten? Hierzu gratulieren wir dir aufrichtig. Sicherlich kannst du es kaum noch erwarten, den Ausbildungsvertrag zu unterschreiben, um alles in trockenen Tüchern zu haben. Allerdings solltest du hierbei nichts überstürzen, auch wenn Papierkram lästig ist, lese dir den Vertrag aufmerksam durch. Sei dir darüber im Klaren: Sobald der Vertrag unter Dach und Fach ist, musst du die Konditionen akzeptieren.

Damit dir im Nachhinein nicht das böse Erwachen droht, haben wir die häufigsten Fragen zum Thema Ausbildungsvertrag für dich recherchiert sowie ausführlich beantwortet.

Was wird im Ausbildungsvertrag festgehalten?

Der Ausbildungsvertrag gilt als schriftliche Vereinbarung zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber. Er unterliegt den Richtlinien des Berufsbildungsgesetzt (BBiG) sowie der jeweiligen Kammer. Mit Kammer ist ein Verbund gemeint, welcher für spezifische Ausbildungsberufe zuständig ist. Insgesamt gibt es sechs Kammern:

  1. Handwerkskammer
  2. Industrie und Handelskammer
  3. Landwirtschaftskammer
  4. Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer
  5. Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer
  6. Ärzte- und Apothekenkammer

Welche Kammer für dich zuständig ist, hängt von deiner angestrebten Ausbildung ab. Je nachdem sind auch die Inhalte des Ausbildungsvertrages andere. Folgend gehen wir nur auf die Inhalte ein, die Bestandteil eines jeden Berufsausbildungsvertrages nach BBiG sind.

Ausbildungsvertrag Checkliste

1. Name des Vertragspartners
Der Name des Auszubildenden / der Auszubildenden sowie des Unternehmens gehören in den Vertrag.

2. Bezeichnung der Berufstätigkeit
Es muss darauf geachtet werden, dass die offizielle Berufsbezeichnung eingetragen wird, kein Synonym oder Kürzel.

3. Beginn und Dauer der Ausbildung
Die klassische Berufsausbildung dauert drei bis drei und halb Jahre. Bei guten schulischen Leistungen kann sie um ein halbes Jahr verkürzt werden. Allerdings muss der Betrieb der Verkürzung der Ausbildung zustimmen (siehe hierzu BBiG § 8). Es gibt aber auch einige Berufsfelder, in denen nur ein oder zwei Ausbildungsjahre gefordert sind. Allerdings handelt es sich hierbei im Regelfall um verkürzte Ausbildungen für Quereinsteiger aus anderen Berufsfeldern. Oft verdienen diese entsprechend schlechter als jemand, der die klassische Ausbildung abgewickelt hat. Nach Berufsbildungsgesetzt (BBiG) §5 Abs. 2 sollte eine Ausbildung nicht weniger als zwei und nicht mehr als drei Jahre betragen.

4. Dauer der Probezeit
Egal ob Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist nach BBiG §20 eine Probezeit von mindestens einem bis maximal vier Monaten üblich. Sie dient als Schutz für den Arbeitgeber sowie für den Arbeitnehmer. Wenn sich das Arbeitsverhältnis für eine der beiden Parten als Flop entpuppt, kann es innerhalb von zwei Wochen aufgelöst werden. Außerhalb der Probezeit gilt die Kündigungsfrist von einem Monat als gesetzliches Minimum. In der Probezeit gibt es somit keinen Kündigungsschutz. Demnach muss auch kein triftiger Grund für die Kündigung benannt werden. Später im Arbeitsleben sind andere Fristen für die Probezeit üblich, nämlich drei bis sechs Monate Probezeit.

5. Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
Bei einer dualen Ausbildung ist eine Ausbildungsvergütung verpflichtend. Immerhin packst du als Azubi während deiner Ausbildungszeit bereits tatkräftig mit an. Dies gilt ausschließlich für die duale Ausbildung. Bei einer rein schulischen Ausbildung bekommst du kein Ausbildungsgehalt. Im Zweifelfalls zahlst du sogar für die Ausbildung.

6. Urlaubstage
Auch als Azubi brauchst du mal eine Auszeit. Daher ist eine konkrete Anzahl an Urlaubstagen im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren.

7. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Falls dein Betrieb für dich Tätigkeiten, Schulungen oder Prüfungen außerhalb der Ausbildungsstätte vorsieht, muss dies im Vertrag erwähnt werden. Zudem ist dein Ausbildungsunternehmen verpflichtet, dir die Fahrtkosten anteilig oder komplett zu erstatten – je nach zurückgelegter Strecke.

8. Dauer der täglichen beziehungsweise wöchentlichen Arbeitszeit
Als Auszubildender bist du allem voran da, um etwas zu lernen. Auch wenn das Sprichwort „Lehrjahre sind keine Herrenjahre“ gerne rezitiert wird, kann niemand von dir mehr als eine 40 Stundenwoche verlangen. Die Frage ist, wie sich diese 40 Stunden auf die Woche verteilen. Also, ob du beispielsweise auch an Samstagen arbeiten musst und dafür einen anderen Tag als Ausgleich bekommst / früher frei hast. Oder, ob du klassisch von Montag bis Freitag jeden Tag acht Stunden arbeitest. Dies kann dein Unternehmen nicht spontan entscheiden, sondern muss vorab vertraglich geregelt werden.

9. Bedingung Kündigung
Für die Kündigung während der Ausbildungszeit gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis: Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, es Bedarf eines triftigen Grundes, bei gesetzeswidrigen Aktivitäten kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden und Schwangere genießen ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes absoluten Kündigungsschutz.

Junge Frau ist ein wenig ratlos bezüglich einiger Punkte in ihrem Ausbildungsvertrag

Welche Sachbestände sind im Ausbildungsvertrag rechtlich unzulässig?

Nun bist du im Bilde, welche Sachbestände maßgeblich in deinen Ausbildungsvertrag gehören. Uns ist es aber wichtig, dass du auch weißt, was nicht reingehört. Generell ist es so, dass es gesetzliche Regelungen gibt, die immer Gültigkeit haben, unabhängig davon, was vertraglich vereinbart wurde. Ebenso gibt es aber gesetzliche Maßstäbe, die nichtig sind, solange du vertraglich einer anderen Handhabung zugestimmt hast. Daher solltest du folgendes beachten:

1. Unterschreitung der Mindestvergütung
Im § 17 Abschnitt 1 des BBiG heißt es: „Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu zahlen“, dabei lag das Ermessen, was angemessen ist früher komplett beim Ausbildungsbetrieb. Leider führte dies oft zu krassem Lohn-Dumping. Aber am 01.01.2020 wurde dem ein Riegel vorgeschoben: Heute muss nach § 17 Abschnitt 2 im ersten Lehrjahr für außertarifliche* Ausbildungen eine Mindestvergütung von 620 Euro gezahlt werden (Stand 2023). Außerdem ist gesetzlich geregelt, dass das Ausbildungsgehalt pro Lehrjahr erhöht werden muss. Im zweiten Lehrjahr sind 18 Prozent mehr zu zahlen, im dritten Lehrjahr 35 Prozent und, wenn es ein viertes Lehrjahr gibt, 40 Prozent mehr. Wenn dein Betrieb versucht, das Mindestgehalt zu unterschreiten, ist dies rechtlich unzulässig. Ebenso ist es rechtlich unzulässig, wenn dein Arbeitgeber dir das Gehalt für den laufenden Monat nicht bis zum 30. / 31. auszahlt (BBiG §18) oder dir die Lohnfortzahlung bei Krankheitsausfall verweigert (BBiG § 19).

2. Probezeit über vier Monate
Eine Probezeit über vier Monate ist nach BBiG §20 nicht zulässig. In diesem Fall sollten bei dir die Alarmglocken klingeln. Im normalen Berufsleben ist eine Probezeit von drei bis sechs Monaten wiederum der Standard. Aber als Azubi gelten für dich dank des BBiG Sonderregeln.

3. Unterschreitung der Urlaubstage
Dir stehen gesetzlich mindestens 24 Werkstage beziehungsweise 20 Arbeitstage an Urlaub zu. Oder wenn du unter 18 Jahre alt bist, bis zu 30 Werktage beziehungsweise 25 Arbeitstage - dies hast du dem Jugendschutzgesetzt zu verdanken. Die Werktage gelten, wenn du eine Sechs-Tage-Woche hast, demzufolge regelmäßig von Montag bis Samstag arbeiten musst. In beiden Fällen läuft es insgesamt auf vier Wochen Urlaub im Jahr hinaus. Ein guter Ausbildungsbetrieb räumt dir allerdings mindestens drei bis vier Tage mehr ein.

4. Überstundenklausel
Bei Minderjährigen regelt das Jugendarbeitsschutzgesetzt § 8 die Handhabung von Überstunden. Aber wenn du volljährig bist, gilt für dich die Regelung im allgemeinen Arbeitszeitgesetzt (ArbZG). Laut diesem darf dein Arbeitstag vorübergehend auf zehn Stunden angehoben werden (ArbZG § 7). In einigen Fällen vereinbaren Unternehmen daher eine Überstundenklausel, wenn abzusehen ist, dass saisonal Mehrarbeit anfällt. Dies ist auch in Ordnung. Wichtig ist, dass festgehalten wird, wie Überstunden vergütet / abgegolten werden. Lass in deinem Ausbildungsvertrag festlegen, ob du die Überstunden ausgezahlt bekommst oder wann und in welchem Umfang du den Freizeitausgleich nehmen kannst. Im schlimmsten Fall sammelst du ansonsten Überstunden, die klammheimlich verjähren. Sowohl nach BBiG § 17 Abschnitt 7 als auch nach ArbZG § 7 muss dir dein Ausbildungsbetrieb Überstunden durch Geld oder Freizeitausgleich vergüten.

5. Zum Betreib nach beiden Berufsschultagen
Wenn du über 18 Jahre bist, kann dein Ausbildungsbetrieb von dir verlangen, dass du nach der Berufsschule in den Betrieb kommst. Außer die maximale Arbeitszeit von acht Stunden am Tag wird dadurch überschritten. Seit dem 01.01.2020 wird allerdings ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) als 8-Stunden-Tag auf die gesetzliche Arbeitszeit von 40 Stunden angerechnet (BBiG § 15 Abschnitt 2). Kurz gesagt: Nach deinem langen Berufsschultag hast du gesetzlich frei. Außerdem darf dein Arbeitgeber nicht verlangen, dass du vor der Berufsschule in den Betrieb kommst. Generell hat er dich für die Berufsschule freizustellen. Wenn dein Ausbildungsbetrieb im Vertrag etwas anderes festhalten will, ist dies unzulässig.

6. Verpflichtung beim Ausbildungsbetrieb zu bleiben
Dein Ausbildungsbetrieb kann dich nicht vertraglich dazu verpflichten, dass du nach abgeschlossener Berufsausbildung bleibst. Natürlich kann im gemeinsamen Einverständnis vertraglich festgehalten werden, dass dir eine Übernahme garantiert wird. Aber ob du dieses Angebot schlussendlich annimmst, bleibt dir überlassen. Dein Betrieb kann dich nicht rechtlich belangen, wenn du dich nach deiner Ausbildung für ein besseres Angebot entscheidest. Dies schließt mit ein, dass dir nicht verboten werden darf, deinen erlernten Beruf bei einem Konkurrenten auszuüben. Es darf lediglich die Schweigepflicht über das Ausbildungsverhältnis hinaus eingefordert werden.

*Für einige Ausbildungen gelten Tarifverträge, die durch die jeweilige Gewerkschaft regelmäßig neu ausgehandelt werden. Ein Tarifvertrag legt für alle betroffenen Personen eine klare Mindestvergütung samt Staffelung fest. Im Regelfall liegen Löhne, die nach Tarifverträgen gezahlt werden, weit über dem gesetzlichen Mindestlohn, werden also entsprechend in der Gesetzgebung ausgespart. In Krisenzeiten kann es jedoch zulässig sein, dass Tarife vereinbart werden, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Junge Frau hat den Ausbildungsvertrag fertig durchgelesen und ist nun bereit ihn zu unterschreiben

Welche Zusätze solltest du in deinem Ausbildungsvertrag vereinbaren?

Neben den Do‘s und Dont’s gibt es auch Goodies, die du dir vertraglich zusichern lassen kannst. Generell empfiehlt es sich alles, was über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht (also nicht im BBiG oder ArbZG steht) schriftlich festzuhalten. Nicht, weil sich niemand mehr an mündliche Vereinbarungen hält, aber so bist du in jedem Fall auf der sicheren Seite. Wir empfehlen dir, die folgenden Punkte mit deinem Ausbildungsbetrieb schriftlich abzuklären:

1. Keine / Verkürzte Probezeit
Wenn du bereits vor Beginn der Ausbildung ein Praktikum in Betrieb absolviert hast, solltest du dir dieses auf die Probezeit anrechnen lassen. Im Idealfall lässt dein Ausbildungsbetrieb die Probezeit komplett entfallen.

2. Übernahmegarantie
Mit deiner Ausbildung ist die Übernahme im Betrieb nicht zwingend gesichert. Wenn du aber jetzt schon weißt, dass du gerne im Betrieb bleiben möchtest, lass dir die Übernahme vertraglich garantieren. Üblicherweise wird eine solche Vereinbarung an deine Leistungen gekoppelt – beispielsweise garantierte Übernahme beim Abschluss der Zwischenprüfung mit einer Note von mindestens 2,5.

3. AzubiTicket
Lass dir in jedem Fall vertraglich zusichern, dass dein Ausbildungsbetrieb die Kosten für dein AzubiTicket trägt. Ansonsten musst du 60 bis 80 Euro im Monat aus eigener Tasche berappen. Bei einem Mindestlohn von 620 Euro tut das schon weh.

4. Zeit fürs Lernen in Prüfungszeiten
In einer idealen Welt würde jeder Ausbildungsbetrieb seinen Auszubildenden täglich eine Stunde Zeit für die Hausaufgaben sowie zum Lernen innerhalb der Arbeitszeit einräumen. Die Realität sieht in den meisten Fällen aber so aus, dass du als Azubi im Betriebsalltag voll eingespannt bist. Lass dir daher vertraglich zusichern, dass du zumindest die drei Monate vor der Zwischen- sowie Abschlussprüfung nach beiden Berufsschultagen von der Arbeit freigestellt bist. So stellst du sicher, dass du dich stressfrei auf die Prüfungen vorbereiten kannst – ohne Wenn und Aber.

5. Zuzahlung Vorbereitungskurs
Damit du deine Abschlussprüfung möglichst gut bestehst, ist ein Vorbereitungskurs sinnvoll. Je nachdem, wo du diesen in Anspruch nimmst, kommen Kosten um die 100 bis 200 Euro auf dich zu. Am besten vereinbarst du vertraglich, dass das Unternehmen mindestens 50 Prozent der Kosten übernimmt.

Wer unterschreibt den Ausbildungsvertrag?

Wenn du bereits volljährig bist, kannst du deinen Ausbildungsvertrag selbst unterschreiben. Falls dies nicht der Fall ist, müssen deine Eltern oder ein sonstiger Vormund zum Stift greifen. Von Unternehmensseite ist der Ausbildungsvertrag von dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin sowie vom Ausbilder / der Ausbilderin gegenzuzeichnen (BBiG § 11 Abschnitt 3). Bei kleineren Unternehmen handelt es sich hierbei oft um ein und dieselbe Person.

Ärztliche Untersuchung bei Minderjährigen

Wenn du minderjährig bist, musst du dich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, ehe du eine duale Ausbildung ausüben darfst. Dies wird vom Jugendarbeitsschutzgesetzt § 32 vorgeschrieben. Die Untersuchung kannst du beim Hausarzt deines Vertrauens durchführen lassen. Dieser testet, ob dein Gewicht, dein Blutdruck sowie Seh- und Hörvermögen in Ordnung sind. Also, ob du körperlich sowie geistig fit für die Ausbildung bist. Wenn bei dir alles in Ordnung ist, bekommst du vom Arzt eine entsprechende Bescheinigung. Generell ist zu beachten:

  1. Deine Bescheinigung darf zu Beginn der Ausbildung nicht älter als 14 Monate sein.

  2. Innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungsjahres musst du eine Nachuntersuchung durchführen lassen.

Wann endet der Ausbildungsvertrag?

Das Ausbildungsverhältnis (und somit der Ausbildungsvertrag) endet spätestens, wenn die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit beendet ist, aber frühestens mit der letzten bestandenen Abschlussprüfung. Aber was heißt das jetzt konkret für dich? Salopp gesagt: Sobald du alle Prüfungen erfolgreich bestanden hast, bist du kein Azubi mehr (siehe BBiG § 21 Abschnitt 1). Im Falle der Übernahme muss dir der Betrieb ab diesem Stichtag die vereinbarte Vergütung zahlen. Dein Ausbildungsvertrag ist ab diesem Tag nichtig, stattdessen gilt dein Arbeitsvertrag.

Falls dein Ausbildungsbetrieb dich nicht übernimmt, bekommst du bis zu dem Tag Gehalt, an dem das Ergebnis deiner Abschlussprüfung verkündet wird. Danach ist das Ausbildungsverhältnis beendet und du rutschst direkt in die Arbeitslosigkeit. Daher ist es enorm wichtig, im Voraus abzuklären, ob dein Betrieb dich übernimmt. Am besten hast du den Arbeitsvertrag bereits vor deiner Abschlussprüfung unterschrieben. Ansonsten solltest du dich mindestens drei Monate vor deiner Abschlussprüfung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden.

Natürlich gibt es weitere Beweggründe, durch die der Ausbildungsvertrag enden kann wie eine fristlose Kündigung oder, wenn das Unternehmen insolvent ist.

Endet der Ausbildungsvertrag durch eine nicht bestandene Abschlussprüfung?

Nein, falls du die Prüfung nicht bestanden hast, verlängert sich deine Ausbildung bis zum nächstmöglichen Widerholungstermin, aber maximal um ein Jahr (BBiG § 21 Abschnitt 3). Das bedeutet, dass dir prinzipiell eine zweite Chance eingeräumt wird, wenn du sie willst. Dein Ausbildungsbetrieb darf dich zudem nicht aufgrund dessen kündigen.

  • Kann ein Ausbildungsvertrag aufgehoben werden?

    Kurz gesagt: Ja, der Ausbildungsvertrag kann aufgehoben werden. Allerdings braucht es dafür das Einverständnis beider Vertragspartner. Wenn beide Parteien einverstanden sind, wird ein sogenannter Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Im Aufhebungsvertrag müssen keine Gründe genannt werden, warum das gemeinsame Arbeitsverhältnis beendet wird. Und noch wichtiger: Er gilt auch in den Fällen, wo eine Kündigung unzulässig wäre.

    Oft ist ein Unternehmenswechsel innerhalb der laufenden Ausbildung der Grund für einen Aufhebungsvertrag. Zwar sieht das Berufsbildungsgesetzt einen solchen Wechsel nicht vor, aber in der Praxis ist dies häufiger der Fall.

  • An wen kannst du dich bei Vertragsverstoß wenden?

    Im ersten Schritt solltest du versuchen, mit deinem Ausbilder / deiner Ausbilderin zu reden. Immerhin ist diese Person der / die Ansprechpartner/in deines Vertrauens während der Ausbildungszeit. Im besten Fall nimmt sich derjenige / diejenige deine Beschwerde zu herzen und sorgt für Gerechtigkeit. Vielleicht war das Ganze am Ende nur ein organisatorisches Missverständnis?

    Wenn sich solche Missverständnisse allerdings häufen und du betriebsintern auf taube Ohren stößt, kannst du dich im zweiten Schritt an die zuständige Kammer vor Ort wenden. Diese hört sich dein Anliegen an und versucht zunächst zu schlichten. Wenn der Verstoß jedoch so gravierend ist, dass keine außergerichtliche Einigung getroffen werden kann, gibt die Kammer den Fall im dritten Schritt an das Arbeitsgericht weiter.

  • Ist eine Ausbildung ohne Ausbildungsvertrag möglich?

    Ja, du kannst auch eine Ausbildung absolvieren, ohne einen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abzuschließen. Allerdings handelt es sich dann um eine rein schulische Ausbildung. Vor allem Ausbildungsberufe im Bereich Gesundheit, Soziales oder Medien finden hauptsächlich schulisch statt. Grund hierfür ist, dass die dualen Ausbildungsplätze in diesen Arealen stark limitiert sind. Stellenweise gibt es vor Ort keinen Ausbildungsbetrieb, der die angestrebte Ausbildung anbietet. In solchen Fällen ist eine rein schulische Ausbildung eine super Alternative. Zudem wird die fehlende Berufspraxis meist durch Pflichtpraktika kompensiert.

    Der Nachteil einer rein schulischen Ausbildung: Im Regelfall findet sie an einer Privatschule statt und ist somit kostenpflichtig. Aber dafür gibt es wiederum Finanzierungshilfen wie das Ausbildungs-BAföG.

Nun bist du für alle Eventualitäten gerüstet und kannst den Ausbildungsvertrag mit gutem Gewissen unterschreiben – oder zusätzliche Konditionen aushandeln. Falls du noch unbeantwortete Fragen hast, hinterlasse uns gerne ein Kommentar. Wir bemühen uns, dir schnellstmöglich zu antworten.

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